Bootsführerscheine: Vorschriften für kommerziellen, entgeltlichen Personentransport, Kojencharter auf Charteryachten
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2011
Info per 19.02.2009 für Chartersaison 2009
- 2011
Führerscheinvorschriften für Charteryachten
Seit 2006 werden in
Kroatien nur noch amtliche Bootsführerscheine akzeptiert (keine Verbands- oder
Vereinsscheine)
Beachten Sie bitte auch, dass ebenfalls seit 2006 für alle motorisierten Boote
Führerscheinpflicht besteht
und somit auch Ihre Crewmitglieder einen Bootsführerschein benötigen,
wenn sie z.B. mit dem motorisierten Beiboot an Land fahren möchten
(abhängig von der Motorisierung des Beibootes Boat Skipper A oder B)
Laut einem Rundschreiben des
"Ministeriums für
See, Verkehr und Infrastruktur"
vom 13.Januar 2009, Information für Öffentlichkeit
ANERKENNUNG VON FREMDEN BOOTSSCHEINEN !
Das Schreiben können Sie im
Originaltext bei unserem Partner für Seefahrtsausbildung sehen.
Mit dieser Verordnung wird erstmalig geregelt, dass ausländische Staatsbürger
mit staatlichen Bootsführerscheinen,
welche in Ihrem Heimatland anerkannt werden auch Charterboote und Yachten unter
kroatischer Flagge führen dürfen.
Eine Liste welche Bootsführerscheine welcher Länder anerkannt werden wird vom
Ministerium demnächst veröffentlicht.
Anmerkung:
Die Vorschrift, dass zum Führen von Charteryachten weiterhin der
Skipper zumindest über eine UKW Seesprechfunkberechtigung verfügen muss
bleibt
unverändert aufrecht.
Ebenso, dass der ausländische Bootsführerschein zur Navigation auf See
berechtigen muss,
also keine Binnenseepatente, Donaupatente, etc. !!
Die Bestimmung gilt ausschließlich zum privaten Führen von Charteryachten für
Sport & Vergnügungszwecke
das kommerzielle oder auch nur entgeltliche Führen von Charteryachten setzt
voraus
dass der Skipper ein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt, z.B. Boat
Skipper B
Mit österreichischen Bootsführerscheinen "Yachtmaster" ist jedwede kommerzielle
oder entgeltliche Tätigkeit,
also Führen einer Yacht gegen Entgelt nach österreichischem und kroatischem
Gesetz NICHT gestattet.
Ein Führen einer Yacht gegen Bezahlung (auch Verpflegung gilt rechtlich als
Bezahlung)
setzt somit mindestens einen kommerziell gültigen kroatischen Bootsführerschein
B voraus.
Das Führen von Charterbooten und Charteryachten, welche entsprechend
kroatischen Kabotage Gesetz,
unter kroatischer
Flagge segeln müssen,
mit kroatischen Befähigungszeugnissen ist natürlich weiterhin die
Standardregel,
allerdings wird durch obgenannte Ausnahmeregelung eine unsichere Gesetzeslage
für Inhaber ausländischer Bootsführerscheine entschärft
sobald das Ministerium die Liste der anerkannten Dokumente veröffentlicht hat.
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Info per 30.09.2008 für Chartersaison 2009
Laut den Charteragenturen ASTA Yachting und kleineren Agenturen wie REZ, PAV,
usw.
können die
Charterskipper weiterhin mit ihren österreichischen oder deutschen
Bootsführerschein für See (keine Binnengewässer)
soferne auch ein Funksprechzeugnis vorhanden ist,
die offiziellen Motor- und Segelcharteryachten = Charteryachten & Charterboote,
chartern und als Skipper führen.
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Laut einer
Information des Hafenamtes Rijeka sind laut dem Seefahrtsministerium von
Kroatien
folgende Neuerungen für 2009 geplant.
Sobald wir über die tatsächliche Einführung bzw. Exekutierung der Bestimmung
neues erfahren
wird dies auf dieser Seite veröffentlicht.
zum Führen einer Charteryacht oder Charterbootes
unerheblich ob es sich um Motoryachten, Segelyachten, Motorboote oder
Segelboote handelt
ist der Boat Skipper B
Bootsführerschein ohne PS/KW Beschränkung gültig zum Führen von Booten,
Yachten bis 30 BRT inkl. UKW Seesprechfunkberechtigung
verbindlich vorgeschrieben.
Laut dieser Verordnung werden österreichische Führerscheine für Charteryachten
nicht anerkannt
ebenso deutsche Sportbootscheine werden zum Führen von Charteryachten nicht
anerkannt
Alle Charterboote müssen in Kroatien unter kroatischer Flagge registriert
sein
(> Kabotage Gesetz)
und sind kommerziell genutzte Wasserfahrzeuge
somit ist zum Führen dieser ein entsprechender, den nationalen Vorschriften
des Flaggenstaates entsprechendes Befähigungszeugnis vorgeschrieben
eben der Boat Skipper B
Weiters läuft das
Gerücht, dass z.B. Inhaber österr. FB2 (oder höher) auf einen kroatischen Boat
Skipper B umschreiben lassen können (ohne Prüfung)
Laut Hafenamt -
Außenstelle des Seefahrtsministeriums der Republik Kroatien ist dies NICHT
korrekt
da österreichische Führerscheine laut österreichischem Seefahrtsministerium
KEINESFALLS zum Führen kommerziell genutzter Boote berechtigen
und rechtlich nicht der Charterzweck sondern die Zulassung des Wasserfahrzeuges
ausschlaggebend ist,
ist diese Aussage des kroatischen Ministeriums konform mit der Information des
österreichischen Seefahrtministeriums.
Diese Verordnung wurde in den letzten Jahren laut Auskunft unserer Partner -
Charterfirmen NICHT kontrolliert und NICHT exekutiert.
Laut Seefahrtsministerium ist aber geplant, nach 2 jähriger Ankündigung, diese
Verordnung ab 2009 zu kontrollieren.
Weitere Informationen nach Bekanntwerden.
Informationen laut Hafenamt Rijeka,
Außenstelle des Seefahrtsministeriums der Republik Kroatien
per August 2008
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bisherige Informationen in der Reihenfolge
der Veröffentlichung
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Was
bedeutet gewerbliches Führen von Booten und wann liegt bereits kommerzielles
Führen einer Yacht vor ?
Aufgrund verstärkter Anfragen
betreffend einen Artikel in einer Yacht Zeitschrift und diversen Diskussionen in
Internet Foren
veröffentlichen wir die Stellungnahme laut unserer Seefahrtschule wie folgt:
Die Stellungnahme basiert auf Informationen des österreichischen Ministeriums
für Seefahrt und des kroatischen Ministeriums für Seefahrt:
Ein gewerbliches Führen eines Bootes / einer Yacht ist bereit
dann gegeben
wenn der Skipper einen Entgelt (auch materiell) für seine Tätigkeit erhält (z.B.
Verpflegung)
Ähnlich wie bei der Straßenverkehrsordnung,
auch da liegt z.B. ein entgeltlicher Personentransport (versicherungsmäßig)
bereits dann vor
wenn ein Autostopper den Lenker auf einen Kaffee einlädt.
Genauso wie in der Luftfahrt gibt es Unterschiede zwischen Lizenzen für das
private oder kommerzielle Führen von Fahrzeugen
z.B.: PPL = private pilot licence und CPL = commercial
pilot licence
natürlich schließt eine commercial licence immer die Berechtigung der private
licence ein, nicht aber umgekehrt
Natürlich liegt entgeltlicher Personentransport auch vor,
wenn der Charterer zahlende Crewmitglieder sammelt und dann die Yacht als
Skipper führt
oder ein Skipper gegen freie Kost "Hand gegen Koje" die Yacht führt.
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Skipper mit österreichischem Bootsführerschein
Dies bedeutet, dass mit einem Österreichischen Bootsführerschein (z.B. MSVÖ)
laut österreichischem Recht es nicht gestattet ist
z.B. als Skipper eine Charteryacht zu führen, wenn die Passagiere
den Skipper dafür bezahlen (auch z.B. nur die Verpflegung)
Österreichische Führerscheine (z.B. MSVÖ) berechtigen laut österreichischem
Gesetz NICHT zum entgeltlichen Führen von Yachten !
Der Österreichische Befähigungsausweis Yacht Master Licence berechtigt zum
Führen von Yachten zu Sport- und Vergnügungszwecken,
NICHT aber zum entgeltlichen bzw. gewerblichen Führen (z.B. Kojencharter etc.)
Mit diesem Schein ist es aber natürlich erlaubt Charteryachten und Eigneryachten
mit der Familie an Bord zu Führen.
Natürlich muss der Skipper auch in diesem Fall über eine gültige Berechtigung
zum Bedienen von Seesprechfunkanlagen verfügen.
Da Kroatien die Gesetze des Landes anerkennt aus denen der Schiffsführer stammt
gelten obgenannte Bestimmungen natürlich auch in Kroatien !
Für das Führen einer Yacht bzw. Charteryacht als Skipper mit zahlenden Gästen
an Bord ist der Boat Skipper B gültig
da es sich auch um entgeltlichen
Personentransport (Kabotage) handelt.
Boat Skipper B beinhaltet auch die Berechtigung zum
Bedienen von Seesprechfunkanlagen auf UKW
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Für österreichische Staatsbürger gilt zusätzlich dass sie
Yachten unter österreichischer Flagge
ohne Einschränkung des Fahrgebietes führen dürfen, da alle
Länder die internationale Vereinbarung anerkennen,
dass auf Yachten das Gesetz des Landes gilt, unter der die Yacht segelt, das
bedeutet "angemeldet ist"
Da das österreichische Seerecht besagt, dass zum Führen von Yachten KEIN
österreichischer Befähigungsausweis erforderlich ist
aber die Gesetze der Uferstaaten nicht unterschritten werden dürfen, können
Yachten unter österreichischer Flagge
auch in anderen Ländern als Kroatien mit einem kroatischen Bootsführerschein
geführt werden.
Weitere Informationen und diesbezügliche Gesetzestexte zu diesem
Thema auf der Web Seite der
Seefahrtschule Mittelmeer Adria Gesellschaft
bei "Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen".
(Ausnahmen von dieser Regel sind laut Auskunft der Seefahrtschule zur Zeit keine
bekannt, falls Sie bei Ländern Zweifel haben fragen Sie Ihre Yacht -
Versicherung)
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Skipper
mit deutschem Bootsführerschein
Bitte erkundigen Sie sich beim deutschen
Seefahrtsministerium ob Ihr Befähigungszeugnis in Deutschland
auch zum kommerziellen Führen von Yachten berechtigt.
Es muss ein Befähigungszeugnis sein, das zum gewerblichen
Personentransport auf See berechtigt
natürlich nicht gültig Binnenseepatente, auch wenn diese zum gewerblichen
Personentransport berechtigen
Natürlich muss der Skipper auch in
diesem Fall über eine gültige Berechtigung zum Bedienen von Seesprechfunkanlagen
verfügen.
Falls nicht,
für das Führen einer Yacht bzw. Charteryacht als Skipper
mit zahlenden Gästen an Bord ist im kroatischen Hoheitsgewässer
der Boat Skipper B gültig.
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Sind Sie mit einem für den Zweck der Reise nicht
gültigen "Kapitänspatent" unterwegs,
ist Ihre Versicherung im Falle des Falles frei von Leistung
und Sie haben von den Behörden Schwierigkeiten zu erwarten.
Beim Chartern der Yacht
wird obgenannte Vorschrift nicht kontrolliert,
Die Charterfirma bzw. das Hafenamt beim Ausstellen der Crewliste überprüft beim
Check in dass der Schiffsführer
ein zur Navigation auf See (am Meer) gültiges Befähigungszeugnis mit
Seesprechfunkberechtigung besitzt.
Auch bei Routinekontrollen der Wasserschutzpolizei und Küstenwache muss ein
Verstoß gegen obgenannte Vorschrift nicht erkannt werden:
oft geäußertes Argument: von meinen Passagieren muss ja niemand zugeben, dass er
bezahlt hat
ABER
bedenken Sie, dass
bereits im Falle eines Unfalles an Bord
(es genügt wenn ein Passagier ausrutscht und sich eine Fraktur zuzieht)
Sie ohne gültigen Führerschein das Fahrzeug führen
und Versicherungen sich dadurch einer Zahlungspflicht entziehen können und
was insbesondere bei Regressforderungen von Passagieren Probleme nach sich
ziehen kann
geschweige denn bei Unfällen, welche durch die Wasserschutzpolizei oder
Küstenwache aufgenommen werden !
Das
österreichische Gesetz besagt außerdem, dass
"zur Ausübung spezieller Tätigkeiten auch spezielle Ausbildungen erforderlich
sind"
UND das Führen von Booten natürlich eine spezielle Tätigkeit darstellt !
Daher
empfehlen wir den Besuch eines ausführlichen Kurses (keine Schnellsiederkurse oder
Selbststudium) zum Erwerb des
Boat Skipper B Befähigungszeugnisses
welche von unserem Partner, der
Seefahrtschule Mittelmeer Adria Gesellschaft in Kroatien
im Raum Rijeka angeboten werden !
Bei unseren Kursen ist genügend Zeit (2 Tage) auch auf den Themenbereich
"Seerecht und kommerzielle Tätigkeiten an Bord"
einzugehen, da unsere Seefahrtschule schon seit Beginn auf die Ausbildung für
kommerzielle Zwecke spezialisiert ist.
Für Einsteiger welche
eine kommerzielle Tätigkeit anstreben,
empfehlen wir weiters die Teilnahme an einem 1 wöchigen Praxisseminar an Bord einer
Yacht (Skippertraining)
über welches der Teilnehmer auf Wunsch auch eine Bestätigung erhält.
Unsere Lehrbeauftragten (Theorie und Praxis) verfügen alle über eine Jahrzehnte
lange Praxis auch in der kommerziellen Fahrt
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Termine
& Preise - Kurse in deutsch
zum Erwerb der für kommerziellen Personentransport gültigen Skipper Lizenz
Boat Skipper B

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Nachfolgend
chronologisch geordnet
WICHTIGE Informationen
über Änderungen und Neuerungen |
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ab 2005 |
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2006
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2007 |
Alle Informationen ohne Garantie und vorbehaltlich Änderungen ohne vorherige Bekanntgabe auf dieser Seite