MAG Reisen Yachtcharter: Yachtcharter in Kroatien: Bareboatcharter: AGB, allgemeine Charterbedingungen und erforderliche Bootsführerscheine für bareboat Charter

                        
magreisen

AGB, Charterbedingungen
 und erforderliche Bootsführerscheine

 
Yachtcharter


 

Bareboatcharter
&
Yachtcharter mit Skipper

generelle Buchungsbedingungen, Reisebedingungen & Stornobedingungen für Yachtcharter

 


 

Allgemeine & verbindliche Charterbedingungen

es gelten bei jeder Buchung nachstehende allgemeinen Charterbedingungen
sowie jeweils die speziellen Charterbedingungen der jeweiligen, gebuchten Charterfirma
und die Buchungs- und Stornobedingungen - AGB - von magreisen.at

Der Charterer anerkennt durch Buchung die allgemeinen und speziellen Charterbedingungen sowie die AGB

 


 

Wichtige Informationen zu Bareboat Charter

Auszug aus den allgemeinen Charterbedingungen:

MAG Reisen besorgt in Ihrem Auftrag
die gewünschten Reiseleistungen. 
Für die verrechneten Leistungen treten wir zivilrechtlich ausschließlich als Vermittler auf.

Es gelten im speziellen die Charterverträge der einzelnen Yacht Charter Firmen,
die Charterbedingungen von  MAG Reisen und die Buchungsbedingungen von MAG Reisen in der letztgültigen Fassung.
Wir weisen darauf hin, dass MAG Reisen nur Vermittler aller im Internet Katalog angebotenen Leistungen ist:
MAG Reisen  (siehe ECG & Reisebüro Konzessionslink auf der Startseite) 
besorgt in Ihrem Auftrag die gewünschten Reiseleistungen. 
Für die verrechneten Leistungen treten wir zivilrechtlich ausschließlich als Vermittler auf.

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Bei Buchungen aus unserem Yachtcharter Angebot verrechnen wir
keine Buchungsgebühr

ausgenommen eine Buchungs- oder Reservierungsgebühren bzw. eine Servicepauschale
ist bei dem jeweiligen Angebot vorgeschrieben


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Zum Führen von Booten und Yachten ist in Kroatien für den Skipper generell vorgeschrieben:
Gültiger Bootsführerschein (Patent / Küstenpatent) zur Navigation auf See & Funksprechzeugnis
entsprechend jeweils gültigen Bestimmungen des Kroatischen Ministeriums für Seefahrt

Gültig sind der kroatische Bootsführerschein Boat Skipper B (enthält automatisch die Seesprechfunkberechtigung).
Anerkannt werden zur Zeit auch deutsche und österreichische staatliche Bootsführerscheine, sofern diese zur Navigation
auf See (am Meer) berechtigen und der Inhaber auch eine Seesprechfunkberechtigung vorweisen kann.

Nicht gültig sind Vereinspatente, Binnenseescheine und "Donaupatente"

Spezielle Boote können, nur wenn dies extra vermerkt ist,
auch ohne Seesprechfunkzeugnis gechartert werden.

Spezielle Anforderungen an den Skipper können von der jeweiligen Charterfirma vorgeschrieben werden,
diesbezügliche Hinweise finden Sie in den jeweiligen Charterbedingungen und
 sind speziell für die gewünschte Yacht vor Buchung zu erfragen.

Alle Informationen vorbehaltlich Änderungen der staatlichen Vorschriften ohne vorherige Bekanntgabe auf dieser Seite.
Hinweise zu allfälligen Änderungen (ohne Gewähr) finden Sie auf >
Informationen

Sollte der Charterer / Skipper über kein wie vom entsprechenden Staat für das jeweilige Hoheitsgewässer
gültiges oder vorgeschriebenes Patent bzw. Funklizenz verfügen, muss er auf seine Kosten, vor Ort, soweit verfügbar,
einen Skipper bezahlen oder der Charter wird wie ein no show behandelt.
Beim Bareboat Charter erklärt der Charterer, dass er oder der von ihm beauftragte Skipper sowohl über die gesetzlich 
vorgeschriebenen Dokumente als auch die Erfahrung zum Führen des gecharterten Bootes verfügt.

Die im Buchungstext vorgesehenen Felder "Skipper" und "Skipperpatent" müssen vom Buchenden (Charterkunden)
nicht ausgefüllt werden, da dieser bei Buchung nur nochmals darauf hingewiesen werden soll
dass zum Führen eines Charterbootes / einer Charteryacht ein für die Bootsgröße und das Fahrgebiet gültiges Befähigungszeugnis
 und wenn nicht extra angeführt auch eine Seesprechfunkberechtigung amtlich vorgeschrieben ist.
Der Charterkunde muss nicht gleichzeitig auch als Skipper tätig sein,
 er muss nur dafür sorgen, dass der von ihm bestimmte Skipper über alle rechtlich vorgeschriebenen Dokumente verfügt.
Sollte bei Buchung vom Buchenden (Charterer) kein Befähigungsinhaber / Befähigungszeugnis angeführt sein
entbindet dies den Charterer nicht von der Verpflichtung, die Yacht oder das Boot nur von einem Skipper führen zu lassen
der über die gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse verfügt
da er bei Buchung diesbezüglich informiert wurde.
Sollte dem Charterer das Befähigungszeugnis zwischen Buchung und Charterantritt entzogen werden
berechtigt dieser Umstand den Charterkunden nicht zum kostenlosen oder ermäßigten Reiserücktritt
und bedingt ein kostenpflichtiges Storno.
Sofern ein Skipper nicht bei Buchung mitbestellt und bestätigt wurde
kann der Vercharterer versuchen einen Skipper anzuheuern
sollte dies aufgrund einer kurzfristigen Bekanntgabe vor Charterantritt nicht möglich sein
bedingt dieser Umstand ein kostenpflichtiges Storno.
Der Bootsführerschein und die Seesprechfunkberechtigung muss im Original mitgeführt werden
Kopien oder gescannte Unterlagen der Dokumente berechtigen nicht zum Führen der Boote und Yachten.
Die Dokumente müssen gültig sein, das bedeutet eventuelle Ablaufdaten dürfen bei Ende des Charters noch nicht erreicht sein.
 Dies betrifft auch die Ungültigkeit ehemaliger Jugoslawischer Befähigungszeugnisse welche zum Führen von Yachten keine Gültigkeit mehr haben.
 Anerkennung zu Umschreibungen siehe MAG Seefahrtschule.


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Eine Charteryacht darf nur im Ausmaß der angegebenen Kojen mit Personen besetzt sein.
Auch Kinder zählen als Personen.

Die Ausrüstung der Boote und Yachten entspricht den Kroatischen Gesetzen über die Ausrüstung von Booten und Yachten
darüber hinausgehende Wünsche betreffend Ausrüstungen sind vom Charterkunden selbst beizubringen.

Alle nicht im jeweiligen Angebot als inklusive angeführten Leistungen
wie evtl. Parkplatz für den/die Pkw/s, Transfers von zur und von der Marina etc.
sowie sämtliche Kosten während der Fahrt wie
Treibstoffverbrauch, Wasserverbrauch, Stromanschluss, Marina- & Hafengebühren, Ortstaxen
und alle nicht im jeweiligen Angebot als inklusive angeführten Leistungen
sind vom Kunden vor Ort zu bezahlen.

Das bedeutet eine Yacht muss voll getankt, wie übernommen, auch retourniert werden
und zwar an jenem Tag und zu jenem Zeitpunkt der laut Buchungsbedingungen vereinbart gilt.

Kann ein/e gebuchte/s Boot/Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden
(z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall, Maschinenschaden, sonstige Mängel die die Seetüchtigkeit beeinflussen etc.)
kann der Vercharterer, sofern möglich, eine gleichwertige Ersatzyacht stellen.
Ist kein Ersatz innerhalb der vom Vercharterer vorgegebenen Zeit möglich
wird der Anzahlungs- bzw. Gesamtbetrag an den Charterer retourniert.
Weitere Ansprüche an MAG Reisen sind ausgeschlossen.

Sollte ein Boot/Yacht aus technischen Gründen, die beim vorangegangenen Charter aufgetreten sind
und nicht in vertretbarer Zeit beseitigt werden können, zum Übernahmetermin nicht verfügbar sein,
kann ein Ersatzboot/Yacht gestellt werden. 
Ist kein Ersatz möglich wird der  Gesamtbetrag an den Charterer retourniert; 
es bestehen MAG Reisen gegenüber keine Ansprüche auf Schadenersatz.

Sollte das Auslaufen eines Bootes / einer Yacht aus Wetterbedingten Gründen oder sonstigen Gründen höherer Gewalt
nicht möglich sein
bedeutet dies bei allen Charterfirmen KEINEN Rücktrittsgrund für den Charterer
und
und somit, dass bei vorzeitiger Abreise oder Nichtantreten der gebuchten Leistung
die vertraglich vereinbarten Stornogebühren zum Tragen kommen.

Da  beim vorangegangenen Charter Schäden am Schiff auftreten können, welche zum Ausfall des Bootes führen
aber eine Verständigung der Kunden nicht möglich ist,
 empfehlen wir kurz vor Reiseantritt die jeweilige Charterfirma zu kontaktieren (Kontaktdetails siehe Voucher / Gutschein).

Sollten Defekte während der Fahrt auftreten ist ebenfalls umgehendst die zuständige Charterfirma zu verständigen.
Der Charterer ist verpflichtet bei  technischen Problemen  und Unfällen die zuständige Charterfirma sofort zu informieren.
Reparaturen dürfen in den meisten Fällen nur in Absprache mit der Charterfirma veranlasst werden.
Ausnahme  bedarf der Schriftform

Sollten Defekte während der Rückfahrt am letzten Chartertag auftreten ist die Ausgangsmarina
ehest möglich anzulaufen.
Falls laut Chartervertrag die Rückkehr 1 Tag vor dem check out erfolgen muss (z.B. bis 18:00 Uhr)
und eine Reparatur des Schiffes erforderlich sein
und ein nachfolge Charter bestehen
kann die Unterbringung der Crew für die letzte Nacht auf Verlangen des Vercharterers
in einem Quartier, gestellt durch den Vercharterer erfolgen
um einen Reibungslosen Ablauf der Reparaturarbeiten für den Nachfolgecharter zu ermöglichen.

Der Skipper (Charterer oder sein Beauftragter) haftet für die Einhaltung der Seemannschaft.
(z.B.:  ordnungsgemäße Navigation, sorgfältige Behandlung des Schiffes, Einholen des Wetterberichtes
vor dem Auslaufen und während der Fahrt, richtiges Verhalten bei Notfällen gemäß Seegesetz,...) 

Bei Mängeln muss der Kunde bemüht sein eine Beseitigung der Mängel oder Schadensminimierung vor Ort zu ermöglichen.

Reklamationen und Beschwerden sind vor Ort an die zuständige Charterfirma zu richten.
Gravierende Beschwerden müssen vor Ort bei der Rückgabe schriftlich von der Charterfirma bestätigt werden.

Im Falle eines Reiserücktritts des Charterers treten die Stornogebühren laut der Yacht Charter Firma in Kraft,
bei der das Boot / die Yacht gebucht wurde,
abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung, mindestens aber immer 20 % vom der Summe des Charterpreises
zuzüglich einer Storno - Bearbeitungsgebühr von Euro 45,--
und im Falle einer Rücküberweisung von Euro 25,-- Bearbeitungsgebühr.

Bei Buchung Yacht mit Skipper sind die Stornokosten für den Skipper äquivalent mit den anfallenden Stornokosten des Charterbootes
laut Stornobedingungen als Entschädigung für den Verdienstausfall
zuzüglich bereits geleistete Anreisekosten (z.B. Flugkarten) für den Skipper
wobei die Stornokosten für den Skipper 100 % des Rechnungsbetrages für den Skipper nicht überschreiten.

Umbuchungen oder Änderungen nach einer Fixbuchung können ausschließlich beim selben Charterunternehmen
maßgeblich der Möglichkeit vorgenommen werden.
Neben den Spesen des Veranstalters wird eine Änderungsgebühr von Euro 25,-- eingehoben.

Bei manchen Charterfirmen werden Buchungslisten geführt
diese Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität da sich die Buchungsstände laufend ändern
und dienen als Hilfe bei der Entscheidung zur Suche eines geeigneten Urlaubstermins.
Diese Listen werden nur bei Charterfirmen angeführt die dieses Service unterstützen.


Wir empfehlen den Abschluss einer Stornoversicherung für den Krankheitsfall.
Bei Diebstählen haftet weder MAG Reisen noch unsere Vertragspartner.
Der Abschluss einer privaten Versicherungsvorsorge wird empfohlen.

Beispiele zum Leistungsumfang einer Stornoversicherung für Chartercrews
&
 Link zur Versicherungs - Buchung



Für die Einhaltung der Einreisebestimmungen und die vorgeschriebenen Patente ist jeder Reisende selbst verantwortlich.

Detaillierte Charterbedingungen der jeweiligen Charterfirmen:
siehe Übersicht Charterboote und bei den jeweiligen Charterbooten

 

Inventarbehandlung und seemännische Umsicht

Kühlschränke an Bord
Bitte beachten Sie, dass vor allem auf kleineren und preisgünstigen Booten mit Kühlschränken
welche während der Fahrt mit Gas betrieben werden
aber auch auf grösseren Booten, auf denen der Kühlschrank mit der Bordbatterie betrieben wird
nicht die gleichen Kühlleistungen zu erwarten sind wie bei einem Heimeiskasten auf 220 V.
Ein zu vollgestopfter Kühlschrank und oftmaliges öffnen zum Entnehmen von Getränken
vermindert die Kühlleistung.
Kühlschränke auf Booten dienen zum kühlen des Tagesbedarfs an Verpflegung und Getränken
sind aber zumeist nicht für das Kühlen von Mehrtages- oder Wochenrationen gedacht.
Für verdorbene Lebensmittel haftet kein Charterunternehmen
und natürlich auch nicht magreisen.at als Vermittler

Genießen Sie die lokale Küche in Tavernen, Konobas und Restaurants
statt übermäßige Selbstverpflegung mitzuführen.

Batterieladung Haushalts & Maschinebatterie
Bitte beachten Sie, dass im Falle von längeren Stehzeiten ohne Landstromanschluss
und Betrieb von Kühlschrank, Licht und anderen Verbrauchern die Batterien entladen werden
und die Motorbatterie durch den Batteriehauptschalters
vor der Stehzeit von der Haushaltsbatterie abgekoppelt wird.
Zum Starten der Maschine NICHT auf "BOTH" schalten, da dies bei Tiefstand der Haushaltsbatterie
unweigerlich zu einer sofortigen Entladung der Maschinenbatterie führt.
Die Schaltung des Batteriehauptschalters muss von der Haushaltsbatterie zur Moto-/Starterbatterie über die ß0 Stellung erfolgen.

Allgemeines
Da es aufgrund von Beschädigungen, unsachgemäßer Handhabung oder auch technischen oder sonstigen Änderungen
am Boot zu Abweichungen von der Beschreibung kommen kann gilt:

Sollte ein angeführtes Inventarteil bzw. eine Angabe unbedingte Voraussetzung bzw. Grund für den Charter
der gewählten Yacht sein muss dies bei Buchung unter Anmerkungen angeführt werden
und von der Charterfirma bei Buchung rückbestätigt werden.
 

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Wichtige Informationen zu Yachtcharter mit Skipper

Auszug aus den allgemeinen Charterbedingungen:

magreisen.at vermitteltet ausschließlich Skipper welche über die
in Kroatien gesetzlich vorgeschriebenen und erforderlichen Befähigungszeugnisse 
zum kommerziellen Führen von Booten & Yachten auf See inklusive Seesprechfunkberechtigung verfügen.
Eine weitere Haftung durch magreisen.at und den Vercharterer sind ausgeschlossen.

Der Skipper haftet für die Einhaltung der Seemannschaft wie zum Beispiel
eine ordnungsgemäße Navigation, Einholen des Wetterberichtes vor dem Auslaufen und während der Fahrt, 
richtiges Verhalten bei Notfällen gemäß Seegesetz
und sorgt für die sorgfältige und ordnungsgemäße Behandlung des Schiffes durch die Gäste.

Der Charterer hat den Anweisungen des Skippers in Bezug auf Schiffssicherheit und Sicherheit der Personen an Bord
Folge zu leisten.
Bei Missachtung von Anordnungen des Skippers im Sinne der Schiffssicherheit und der Sicherheit von Personen an Bord
kann der Skipper die Führung der Yacht auch unterwegs abbrechen.
Der Charterer hat kein Anrecht auf Refundierung der Heuer und muss die Zusatzkosten für seine Rückkehr und aller Chartergäste
an Bord zur Ausgangsbasis und die Rücküberstellung der Yacht an die Ausgangsmarina tragen.

Die Kaution ist auf jeden Fall durch den Charterer bzw. die Chartergäste zu hinterlegen,
stellt die
sorgfältige Behandlung des Schiffsinventars sicher (z.B. durch Gästeeinfluss verlorenes Inventar wie
Fender, Rettungsringe oder eventuell am Schiff vorhandene Sportgeräte oder das Beiboot)
und sichert die Bezahlung des verbrauchten Treibstoffs für die Fahrtroute am Ende der Fahrt.
Die Benutzung eines motorisierten Beibootes ist auch für Fahrten in einer Bucht zum Strand nur Gästen mit
gültigem Bootsführerschein gestattet.

Bei Buchung Yacht mit Skipper sind die Stornokosten für den Skipper äquivalent mit den anfallenden Stornokosten
des Charterbootes laut Stornobedingungen als Entschädigung für den Verdienstausfall
zuzüglich bereits geleistete Anreisekosten (z.B. Flugkarten) für den Skipper
wobei die Stornokosten für den Skipper 100 % des Rechnungsbetrages für den Skipper nicht überschreiten.

Detaillierte und besondere Charterbedingungen der jeweiligen Charterfirmen:

siehe Übersicht Charterboote und bei den jeweiligen Charterbooten

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Allgemeines

Mit der Benutzung dieser Website erkennt der Buchende die Reisebedingungen von www.magreisen.at an,
welche auf der Web Seite Allgemeine Buchungsbedingungen einsehbar sind,
die Nutzung des Mustertextes und Sendung einer Fixbuchung gilt als Zustimmung zu den Reisebedingungen.
Bei Buchung über ein Subunternehmen erhält der Buchende mit der Bestätigungs- E-Mail einen Hinweis auf die Buchungsbedingungen und die Akzeptanz dieser.


 


 

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