Bareboatcharter
&
Yachtcharter mit Skipper
generelle Buchungsbedingungen, Reisebedingungen & Stornobedingungen für Yachtcharter
es gelten bei jeder Buchung nachstehende allgemeinen
Charterbedingungen
sowie jeweils die speziellen Charterbedingungen der
jeweiligen, gebuchten Charterfirma
und die Buchungs- und Stornobedingungen -
AGB - von magreisen.at
Der Charterer anerkennt durch Buchung die
allgemeinen und speziellen Charterbedingungen sowie die AGB
Auszug aus den allgemeinen Charterbedingungen:
MAG Reisen
besorgt in Ihrem Auftrag
die gewünschten Reiseleistungen.
Für die verrechneten Leistungen treten wir zivilrechtlich ausschließlich
als Vermittler auf.
Es gelten im speziellen die Charterverträge der einzelnen Yacht Charter
Firmen,
die Charterbedingungen von MAG Reisen und die
Buchungsbedingungen
von MAG Reisen in der letztgültigen Fassung.
Wir weisen darauf hin,
dass MAG Reisen nur
Vermittler aller im Internet Katalog angebotenen Leistungen ist:
MAG Reisen (siehe ECG & Reisebüro Konzessionslink auf der
Startseite)
besorgt in Ihrem Auftrag die gewünschten Reiseleistungen.
Für die verrechneten Leistungen treten wir zivilrechtlich
ausschließlich als Vermittler auf.
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Bei Buchungen
aus unserem Yachtcharter
Angebot verrechnen wir
keine Buchungsgebühr
ausgenommen eine Buchungs- oder Reservierungsgebühren bzw. eine
Servicepauschale
ist bei dem jeweiligen Angebot vorgeschrieben
*****
Zum Führen von Booten und
Yachten ist in Kroatien für den Skipper generell vorgeschrieben:
Gültiger Bootsführerschein (Patent /
Küstenpatent) zur
Navigation auf See &
Funksprechzeugnis
entsprechend jeweils gültigen Bestimmungen des Kroatischen Ministeriums für Seefahrt
Gültig sind der kroatische Bootsführerschein Boat Skipper B (enthält
automatisch die Seesprechfunkberechtigung).
Anerkannt werden zur Zeit auch deutsche und österreichische staatliche
Bootsführerscheine, sofern diese zur Navigation
auf See (am Meer)
berechtigen und der Inhaber auch eine Seesprechfunkberechtigung vorweisen
kann.
Nicht gültig sind Vereinspatente, Binnenseescheine und "Donaupatente"
Spezielle Boote können, nur wenn dies extra
vermerkt ist,
auch ohne Seesprechfunkzeugnis gechartert werden.
Spezielle Anforderungen an den Skipper können von der jeweiligen
Charterfirma vorgeschrieben werden,
diesbezügliche Hinweise finden Sie in den jeweiligen Charterbedingungen und
sind speziell für die gewünschte Yacht vor Buchung zu erfragen.
Alle Informationen vorbehaltlich Änderungen der staatlichen Vorschriften
ohne vorherige Bekanntgabe auf dieser Seite.
Hinweise zu allfälligen Änderungen (ohne Gewähr) finden Sie auf >
Informationen
Sollte der Charterer / Skipper über kein wie vom entsprechenden Staat für
das jeweilige Hoheitsgewässer
gültiges oder vorgeschriebenes Patent
bzw. Funklizenz verfügen, muss er auf seine Kosten, vor Ort, soweit verfügbar,
einen Skipper bezahlen oder der Charter wird wie
ein no show behandelt.
Beim Bareboat Charter erklärt der Charterer, dass er oder der von ihm
beauftragte Skipper sowohl über die gesetzlich
vorgeschriebenen Dokumente als auch die Erfahrung zum Führen des
gecharterten Bootes verfügt.
Die im Buchungstext vorgesehenen Felder "Skipper" und "Skipperpatent" müssen
vom Buchenden (Charterkunden)
nicht ausgefüllt werden, da dieser bei Buchung nur nochmals darauf
hingewiesen werden soll
dass zum Führen eines Charterbootes / einer Charteryacht ein für die
Bootsgröße und das Fahrgebiet gültiges Befähigungszeugnis
und wenn nicht
extra angeführt auch eine Seesprechfunkberechtigung amtlich vorgeschrieben
ist.
Der Charterkunde muss nicht gleichzeitig auch als Skipper tätig sein,
er
muss nur dafür sorgen, dass der von ihm bestimmte Skipper über alle
rechtlich vorgeschriebenen Dokumente verfügt.
Sollte bei Buchung vom Buchenden (Charterer) kein Befähigungsinhaber /
Befähigungszeugnis angeführt sein
entbindet dies den Charterer nicht von der Verpflichtung, die Yacht oder das
Boot nur von einem Skipper führen zu lassen
der über die gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse verfügt
da er bei Buchung diesbezüglich informiert wurde.
Sollte dem Charterer das Befähigungszeugnis zwischen Buchung und
Charterantritt entzogen werden
berechtigt dieser Umstand den Charterkunden nicht zum kostenlosen oder
ermäßigten Reiserücktritt
und bedingt ein kostenpflichtiges Storno.
Sofern ein Skipper nicht bei Buchung mitbestellt und bestätigt wurde
kann der Vercharterer versuchen einen Skipper anzuheuern
sollte dies aufgrund einer kurzfristigen Bekanntgabe vor Charterantritt
nicht möglich sein
bedingt dieser Umstand ein kostenpflichtiges Storno.
Der Bootsführerschein und die Seesprechfunkberechtigung muss im Original
mitgeführt werden
Kopien oder gescannte Unterlagen der Dokumente berechtigen nicht zum Führen
der Boote und Yachten.
Die Dokumente müssen gültig sein, das bedeutet eventuelle Ablaufdaten dürfen
bei Ende des Charters noch nicht erreicht sein.
Dies betrifft auch die
Ungültigkeit ehemaliger Jugoslawischer Befähigungszeugnisse welche zum
Führen von Yachten keine Gültigkeit mehr haben.
Anerkennung zu
Umschreibungen siehe
MAG Seefahrtschule.
*****
Eine Charteryacht darf nur im Ausmaß der angegebenen Kojen
mit Personen besetzt sein.
Auch Kinder zählen als Personen.
Die Ausrüstung der Boote und Yachten entspricht den Kroatischen Gesetzen
über die Ausrüstung von Booten und Yachten
darüber hinausgehende Wünsche betreffend Ausrüstungen sind vom Charterkunden
selbst beizubringen.
Alle nicht im jeweiligen Angebot als inklusive angeführten Leistungen
wie evtl. Parkplatz für den/die Pkw/s, Transfers von zur und von der Marina
etc.
sowie sämtliche Kosten während der Fahrt wie
Treibstoffverbrauch, Wasserverbrauch, Stromanschluss, Marina- &
Hafengebühren, Ortstaxen
und alle nicht im jeweiligen Angebot als inklusive angeführten Leistungen
sind vom Kunden vor Ort zu bezahlen.
Das bedeutet eine Yacht muss voll getankt, wie übernommen, auch retourniert
werden
und zwar an jenem Tag und zu jenem Zeitpunkt der laut Buchungsbedingungen
vereinbart gilt.
Kann ein/e gebuchte/s Boot/Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten
Termin nicht übergeben werden
(z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit
infolge Unfall, Maschinenschaden, sonstige Mängel die die Seetüchtigkeit
beeinflussen etc.)
kann der Vercharterer, sofern möglich, eine
gleichwertige Ersatzyacht stellen.
Ist kein Ersatz innerhalb der vom Vercharterer vorgegebenen Zeit möglich
wird der
Anzahlungs- bzw. Gesamtbetrag an den Charterer retourniert.
Weitere Ansprüche
an MAG
Reisen sind ausgeschlossen.
Sollte ein Boot/Yacht aus technischen Gründen, die beim vorangegangenen Charter
aufgetreten sind
und nicht in vertretbarer Zeit beseitigt werden können,
zum Übernahmetermin nicht verfügbar
sein,
kann ein Ersatzboot/Yacht gestellt werden.
Ist kein Ersatz möglich wird der Gesamtbetrag an den Charterer
retourniert;
es bestehen MAG
Reisen gegenüber keine Ansprüche auf Schadenersatz.
Sollte das Auslaufen eines Bootes / einer Yacht aus Wetterbedingten Gründen
oder sonstigen Gründen höherer Gewalt
nicht möglich sein
bedeutet dies bei allen Charterfirmen KEINEN Rücktrittsgrund für den
Charterer
und
und somit, dass bei
vorzeitiger Abreise oder Nichtantreten der gebuchten Leistung
die vertraglich vereinbarten Stornogebühren zum Tragen kommen.
Da beim vorangegangenen Charter Schäden am Schiff auftreten können,
welche zum Ausfall des Bootes führen
aber eine Verständigung der Kunden nicht möglich ist,
empfehlen wir kurz vor Reiseantritt die jeweilige Charterfirma zu
kontaktieren (Kontaktdetails siehe Voucher / Gutschein).
Sollten Defekte während der Fahrt auftreten ist ebenfalls umgehendst die zuständige
Charterfirma zu verständigen.
Der Charterer ist verpflichtet bei technischen Problemen und
Unfällen die
zuständige Charterfirma sofort zu informieren.
Reparaturen dürfen in den meisten Fällen nur in Absprache mit der
Charterfirma veranlasst werden.
Ausnahme bedarf der Schriftform
Sollten Defekte während der Rückfahrt am letzten Chartertag auftreten ist
die Ausgangsmarina
ehest möglich anzulaufen.
Falls laut Chartervertrag die Rückkehr 1 Tag vor dem check out erfolgen muss
(z.B. bis 18:00 Uhr)
und eine Reparatur des Schiffes erforderlich sein
und ein nachfolge Charter bestehen
kann die Unterbringung der Crew für die letzte Nacht auf Verlangen des
Vercharterers
in einem Quartier, gestellt durch den Vercharterer erfolgen
um einen Reibungslosen Ablauf der
Reparaturarbeiten für den Nachfolgecharter zu ermöglichen.
Der Skipper (Charterer oder sein Beauftragter) haftet für die Einhaltung
der Seemannschaft.
(z.B.: ordnungsgemäße Navigation, sorgfältige Behandlung des
Schiffes, Einholen des Wetterberichtes
vor dem Auslaufen und während der Fahrt, richtiges Verhalten bei Notfällen gemäß Seegesetz,...)
Bei Mängeln muss der Kunde bemüht sein eine Beseitigung der Mängel oder
Schadensminimierung vor Ort zu ermöglichen.
Reklamationen und Beschwerden sind vor Ort an die zuständige Charterfirma zu richten.
Gravierende Beschwerden müssen vor Ort bei der Rückgabe schriftlich von der Charterfirma
bestätigt werden.
Im Falle eines Reiserücktritts des Charterers treten die Stornogebühren
laut der Yacht Charter Firma in Kraft,
bei der das Boot / die Yacht gebucht wurde,
abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung,
mindestens aber immer 20 % vom der Summe des Charterpreises
zuzüglich einer Storno - Bearbeitungsgebühr
von Euro 45,--
und im Falle einer Rücküberweisung von Euro 25,-- Bearbeitungsgebühr.
Bei Buchung Yacht mit Skipper sind die Stornokosten für den Skipper
äquivalent mit den anfallenden Stornokosten des Charterbootes
laut
Stornobedingungen als Entschädigung für den Verdienstausfall
zuzüglich bereits geleistete Anreisekosten (z.B. Flugkarten) für den Skipper
wobei die Stornokosten für den Skipper 100 % des Rechnungsbetrages für den
Skipper nicht überschreiten.
Umbuchungen oder Änderungen nach einer Fixbuchung können ausschließlich
beim selben Charterunternehmen
maßgeblich der Möglichkeit vorgenommen
werden.
Neben den Spesen des Veranstalters wird eine Änderungsgebühr von
Euro 25,-- eingehoben.
Bei manchen Charterfirmen werden Buchungslisten geführt
diese Listen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität da
sich die Buchungsstände laufend ändern
und dienen als Hilfe bei der Entscheidung zur Suche eines geeigneten
Urlaubstermins.
Diese Listen werden nur bei Charterfirmen angeführt die dieses Service
unterstützen.
Wir empfehlen den Abschluss einer Stornoversicherung für den
Krankheitsfall.
Bei Diebstählen haftet weder MAG Reisen noch unsere Vertragspartner.
Der Abschluss einer privaten Versicherungsvorsorge wird empfohlen.
Beispiele zum Leistungsumfang einer
Stornoversicherung für Chartercrews
&
Link zur Versicherungs - Buchung
Für die Einhaltung der Einreisebestimmungen und die vorgeschriebenen Patente ist
jeder Reisende selbst verantwortlich.
Detaillierte Charterbedingungen der jeweiligen Charterfirmen:
siehe Übersicht Charterboote und bei den
jeweiligen Charterbooten
Inventarbehandlung und seemännische Umsicht
Kühlschränke an Bord
Bitte beachten Sie, dass vor allem auf kleineren und preisgünstigen Booten
mit Kühlschränken
welche während der Fahrt mit Gas betrieben werden
aber auch auf grösseren Booten, auf denen der Kühlschrank mit der
Bordbatterie betrieben wird
nicht die gleichen Kühlleistungen zu erwarten sind wie bei einem
Heimeiskasten auf 220 V.
Ein zu vollgestopfter Kühlschrank und oftmaliges öffnen zum Entnehmen von
Getränken
vermindert die Kühlleistung.
Kühlschränke auf Booten dienen zum kühlen des Tagesbedarfs an Verpflegung
und Getränken
sind aber zumeist nicht für das Kühlen von Mehrtages- oder Wochenrationen
gedacht.
Für verdorbene Lebensmittel haftet kein Charterunternehmen
und natürlich auch nicht magreisen.at als Vermittler
Genießen Sie die lokale Küche in Tavernen, Konobas und Restaurants
statt übermäßige Selbstverpflegung mitzuführen.
Batterieladung Haushalts & Maschinebatterie
Bitte beachten Sie, dass im Falle von längeren Stehzeiten ohne
Landstromanschluss
und Betrieb von
Kühlschrank, Licht und anderen Verbrauchern
die Batterien entladen werden
und die Motorbatterie durch den Batteriehauptschalters
vor der Stehzeit
von der Haushaltsbatterie abgekoppelt
wird.
Zum Starten der Maschine NICHT auf "BOTH" schalten, da dies bei Tiefstand
der Haushaltsbatterie
unweigerlich zu einer sofortigen Entladung der Maschinenbatterie führt.
Die Schaltung des Batteriehauptschalters muss von der Haushaltsbatterie zur
Moto-/Starterbatterie über die ß0 Stellung erfolgen.
Allgemeines
Da es aufgrund von Beschädigungen, unsachgemäßer Handhabung oder auch
technischen oder sonstigen Änderungen
am Boot zu Abweichungen von der Beschreibung kommen kann gilt:
Sollte ein angeführtes Inventarteil bzw. eine Angabe unbedingte
Voraussetzung bzw. Grund für den Charter
der gewählten Yacht sein muss dies bei Buchung unter Anmerkungen angeführt
werden
und von der Charterfirma bei Buchung rückbestätigt werden.
*****
Auszug aus den allgemeinen Charterbedingungen:
magreisen.at
vermitteltet ausschließlich Skipper welche über die
in Kroatien gesetzlich vorgeschriebenen und erforderlichen
Befähigungszeugnisse
zum kommerziellen Führen von Booten & Yachten auf See inklusive
Seesprechfunkberechtigung verfügen.
Eine weitere Haftung
durch magreisen.at und den Vercharterer sind ausgeschlossen.
Der Skipper haftet
für die Einhaltung der Seemannschaft wie zum Beispiel
eine ordnungsgemäße Navigation, Einholen des Wetterberichtes
vor dem Auslaufen und während der Fahrt,
richtiges Verhalten bei Notfällen gemäß Seegesetz
und sorgt für die sorgfältige und ordnungsgemäße Behandlung des Schiffes
durch die Gäste.
Der Charterer hat den Anweisungen des Skippers in Bezug auf
Schiffssicherheit und Sicherheit der Personen an Bord
Folge zu leisten.
Bei Missachtung von Anordnungen des Skippers im Sinne der Schiffssicherheit
und der Sicherheit von Personen an Bord
kann der Skipper die Führung der Yacht auch unterwegs abbrechen.
Der Charterer hat kein Anrecht auf Refundierung der Heuer und muss die
Zusatzkosten für seine Rückkehr und aller Chartergäste
an Bord zur
Ausgangsbasis und die Rücküberstellung der Yacht an die Ausgangsmarina
tragen.
Die Kaution ist auf jeden Fall durch den Charterer bzw. die Chartergäste zu
hinterlegen,
stellt die
sorgfältige Behandlung des Schiffsinventars sicher (z.B. durch Gästeeinfluss
verlorenes Inventar wie
Fender, Rettungsringe oder eventuell am Schiff
vorhandene Sportgeräte oder das Beiboot)
und sichert die Bezahlung des verbrauchten Treibstoffs für die Fahrtroute am
Ende der Fahrt.
Die Benutzung eines motorisierten Beibootes ist auch für Fahrten in einer
Bucht zum Strand nur Gästen mit
gültigem Bootsführerschein gestattet.
Bei Buchung Yacht mit Skipper sind die Stornokosten für den Skipper
äquivalent mit den anfallenden Stornokosten
des Charterbootes laut
Stornobedingungen als Entschädigung für den Verdienstausfall
zuzüglich bereits geleistete Anreisekosten (z.B. Flugkarten) für den Skipper
wobei die Stornokosten für den Skipper 100 % des Rechnungsbetrages für den
Skipper nicht überschreiten.
siehe Übersicht Charterboote und bei den jeweiligen Charterbooten
*****
Allgemeines
Mit der Benutzung dieser Website erkennt
der Buchende die Reisebedingungen von
www.magreisen.at an,
welche auf der Web Seite
Allgemeine
Buchungsbedingungen einsehbar sind,
die
Nutzung des Mustertextes und Sendung einer Fixbuchung gilt als Zustimmung zu den Reisebedingungen.
Bei Buchung über ein Subunternehmen erhält der Buchende mit der
Bestätigungs- E-Mail einen Hinweis auf die Buchungsbedingungen und die
Akzeptanz dieser.
Übersicht Yachtcharter Kroatien