Sunshine Yachting: Yacht Charter in Kroatien - Motoryachten, Sportboote & Luxusyachten ab Punat, Insel Krk, Yachtcharter Charterbedingungen
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| Sunshine Yachting Ausgangshafen: Punat Marina, Punat, Insel Krk |
Chartervertragsbedingungen:
Vertragspartner
Der Chartervertrag wird
zwischen der Charterfirma (Vercharterer) SunShine - Yachting und dem
Charterer unter Vermittlung der Agentur MAG Reisen / www.magreisen.at
geschlossen.
Zahlung, Rücktritt,
Nichtantritt des Charterers
1.
Die Anzahlung des Charterpreises ist in der angegebenen Höhe innerhalb von
sieben Tagen ab Vertragsschluss spesenfrei fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn.
Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
2. Der Vercharterer kann in dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen ab
Vertragsschluss den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der
Vercharterer etwaig gezahlte Beträge (ggf. über die Agentur) abzüglich der
Bearbeitungsgebühr an den Charterer zurückzuzahlen.
3. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich
mit. Gelingt eine Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der
Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von
mind. 20 % des Charterpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch
auf den gesamten Charterpreis. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine
Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet der
Vercharterer bzw. die Agentur gerne ein Angebot entsprechender
Versicherungen.
4. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der
Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.
Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 % nur dann zurückzuerstatten,
wenn eine Ersatzcharter zu denselben Konditionen gelingt.
Es gelten die Chartervertragsbestimmungen von SunShine - Yachting und die
allgemeinen Buchungs - & Geschäftsbedingungen, Stornobedingungen &
Bearbeitungsgebühren von MAG Reisen http://www.magreisen.at/kontakt.htm
Pflichten des Vercharterers
1.
Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, seetüchtig und voll getankt übergeben.
2. Die Yachten sind bis zu einer unterschiedlichen Summe
haftpflichtversichert. Die Kaskoversicherung deckt bei einer Selbstbeteiligung
pro Schadenfall (€ 2.500,-) sämtliche Schäden auf Grund von höherer Gewalt,
durch Strandung, Schiffbruch, Sinken, Zusammenstoß, Feuer, Blitzschlag.
3. Die Versicherungspolice deckt jedoch nicht die an Bord befindlichen
Personen gegen Unfallschäden, die sie erleiden, und nicht die an Bord
gebrachten Gegenstände.
4.
Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben
werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter,
etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben dem Charterer erhalten, soweit die
Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.
Der Charterer sichert zu und
verpflichtet sich wie folgt:
1.
die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung
einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen
Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz
des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen
der Yacht oder verfügt er nicht über ausreichend Erfahrung , behält sich der
Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu
verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu
stellen.
3. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und
Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden
Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des
Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen
Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. das Seegebiet kroatische Adria nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen
zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über
die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen
und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. bei angesagten Windstärken ab 6 Bft. den schützenden Hafen nicht zu
verlassen.
9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem und voll
getanktem Zustand zurück zu geben - andernfalls wird das Tanken berechnet und
von der Kaution abgezogen.
10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen
Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu
benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift
anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu
sorgen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der
eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp-
oder Bergungskosten zu treffen.
12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils
bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner
Unterschrift zu bestätigen.
13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht
anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später
angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
14. ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene
Vertragsformulare des Vercharterers vor Übergabe der Yacht zu
unterzeichnen.
15. Nach Beendigung des Charters hat der Charterer verbrauchtes Material (Öle,
Treibstoffe, Spiritus, elektrische Batterien) und Treibstoff auf seine Kosten
aufzufüllen oder zu ersetzen.
16.
Haustiere wie Hunde, Katzen u.ä. dürfen nicht an Bord mitgenommen werden.
Reparaturen und Motoren- und
Bilgenüberwachung
1.
Reparaturen im Wert von über 100 € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung
durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren.
Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwenig
wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich zu überprüfen.
Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall
versichert und gehen zu Lasten des Charterers.
Rücktritt des Charterers
oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
1.
Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig
zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung
gestellt, so kann der Charterer frühestens 24 Stunden danach bei voller
Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei
einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 h pro
weiterer Woche.
2. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers, außer für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers, sind ausgeschlossen. Tritt der
Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des
anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben
wurde.
3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht
nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen
ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem
Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Haftung des Vercharterers
1.
Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche
infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
2.
Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen
und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials
wie z. B. Seekarten, Handbücher,
Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden. 3. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der
Yacht wegen Schäden oder´Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen
Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als
Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei
der Vermittlungsleistung.
Haftung des Charterers
1.
Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von
dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von
allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der
Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf
eigene Verantwortung.
2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten
Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung
der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den
Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im
vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben. Der Mieter ist
verpflichtet, die Yacht spätestens 36 Stunden vor Vertragsende nicht weiter als
25sm vom Rückgabehafen zu halten.
3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete
Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des
Vercharterers.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung
durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für
diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden
oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine Inregressnahme
des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge
grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen
sowie für etwaige Folgeschäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers, welche unter www.yachtfinanz.com
einsehbar sind oder auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil
dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu
tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe
der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden
und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution
oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu
ersetzen.
.Der Abschluss einer
erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht
untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei
nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer
Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen.
Hierzu übersenden Vercharterer
/ Agentur gerne alle erforderlichen Unterlagen.
Gemischtes / Nebenabreden /
Auskünfte / salvatorische Klausel
1.
Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich.
Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und
der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht,
den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
2.
Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung
durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des
Schriftformerfordernisses.
Auskünfte werden nach bestem
Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
3.
Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des
Vertrags im übrigen.
Die Parteien vereinbaren,
unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommenden wirksame Regelungen
zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares
Recht
Für sämtliche Ansprüche im
Verhältnis Charterer und Agentur ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar
und Gerichtstand am Sitz der Agentur.
Für sämtliche Ansprüche im
Verhältnis Charterer und Vercharterer ist das Recht am Sitz des Vercharterers
anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers.