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Yachtcharter: Marina Yachting Ausgangshafen:
Marina Kremik, Primosten |
1.
Der Charterpreis schließt ein:
Die Nutzung des Schiffes und seiner Einrichtungen durch die Crewmitglieder und
dem damit verbundenen natürlichen Verschleiß und die üblichen
Dienstleistungen des Betreuers im Heimathafen des Schiffes, sowie die
Versicherungsprämien.
Wird
die Anzahlung auch nach Mahnung nicht bezahlt, kann der Vercharterer das Schiff
anderweitig verchartern. Kann das Schiff nicht weiterverchartert werden, hat der
Charterer eventuelle Ausfälle zu ersetzen.
2.
Reinigungsgebühr:
Nach Abschluß des Charters wird eine Reinigungsgebühr in Höhe des dafür
bestimmten Schiffes im Heimathafen vor Bootsübernahme fällig.
3. Kaution: Der Charterer hinterlegt eine Kauton in Höhe des dafür wie im Prospekt bestimmten Schiffes am Tag und Ort der Übernahme in Bar, mit Eurocard oder Visacard. Das gecharterte Schiff wird nur nach hinterlegter Kaution freigegeben.
4.
Chartergebiet: bis zum 40. Breitengrad der Adria
5.
Schiffsführung: Der Charterer bestätigt mit seiner Unterschrift am
Chartervertrag, daß er über alle seemännischen und navigatorischen
Kenntnisse, Erfahrungen und Berechtigungen, sowie über eine Seefunklizenz verfügt,
die zum Führen eines Schiffes in offenen Gewässern erforderlich sind.
Andernfalls bestimmt er einen Schiffsführer der gemeinsam mit dem Charterer den
Chartervertrag zu unterzeichnen hat.
Charterer, Schiffsführer und Crew, haften, -soweit nicht identisch- als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
6.
Versicherung: Das Schiff ist kaskoversichert für jedes Schadensereignis mit
einer Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution bzw in Höhe der in der Preisliste
angegebenen Selbstbeteiligung. Es ist haftpflichtversichert für Personen und
Sachschäden Dritten gegenüber. Die Versicherung deckt nicht Personenschäden
an Bord, Schäden von an Bord gebrachten Gegenständen sowie Schäden durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. .Ebenso sind Schäden, die durch Nichtentlüftung
des Motorraumes vor dem Start, zu Brand oder Explosion führen, durch die
Versicherung nicht gedeckt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die
Haftung des Charterers nicht durch den Selbstbehalt oder die Kaution begrenzt.
7.
Verpflichtungen des Charterers:
Der Charterer verpflichtet sich, das Schiff und die Ausrüstung sorgfältig und
nach den Regeln der Seemannschaft zu handhaben, das Schiff nicht Dritten zu überlassen,
keine Personen bzw. Warentransporte gegen Entgelt durchzuführen, das Schiff
nicht mit mehr Personen zu belegen als in der Crewliste angegeben sind bzw. in
der Zulassung angegeben sind, keine undeklarierten, zollpflichtigen Waren an
Bord zu führen, die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän wahrzunehmen,
vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren, die gesetzlichen Bestimmungen der
Gastländer zu beachten, keine Wett- oder Regattafahrten zu bestreiten, das
Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen, die während des Törns
notwendigen Kontrollintervalle einzuhalten, bei Schlepphilfen den Bergelohn vor
Annahme der Hilfe zu vereinbaren Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen
gegenüber dem Vercharterer hat der Charterer für die daraus entstehenden
Folgen in vollem Umfang zu haften. Der Charterer haftet dem Vercharterer gegenüber
für alle Crewmitglieder gesamtschuldnerisch.
8.
Reparaturen, Havarie:
Treten während der Charterzeit Schäden auf, die durch normalen
Materialverschleiß verursacht werden, veranlaßt der Charterer die unverzügliche
und sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von EURO 200.- zur späteren
Verrechnung mit dem Vercharterer unter Vorlage von Quittungen. Ausgetauschte
Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie Havarien und möglicher
Verspätung, ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der
Charterer hat alles zu unternehmen was der Minderung des Schadens und der
Folgeschäden (wie Ausfall usw.) dienlich ist, sowie die Absprache mit dem
Vercharterer ggf. Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen
und in Vorlage zu treten. Soweit der Charterer für Schäden und 0. g. Vorgänge
mitverantwortlich ist oder gegen die Vertragsbedingungen verstößt, hat er die
Kosten, einen evtl. Gebührenausfall und einen evtl. weitergehenden direkten
oder indirekten Schaden zu ersetzen. Bei Schäden am Schiff oder Personen,
fertigt der Charterer eine Niederschrift darüber an und sorgt für Gegenbestätigung
(durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar usw.). Läßt sich ein Schaden
nicht unterwegs beheben und ist eine Rückkehr den Umständen entsprechend
vertretbar, so ist der Charterer gehalten, nach Abstimmung mit dem Vercharterer
vorzeitig zurückzukehren, so daß die Reparatur vor Beginn der Folgecharter am
Stützpunkt durchgeführt werden kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu
vertreten, werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit zurückerstattet,
dies jedoch nur bei entsprechender Verständigung des Vercharterers und
vorzeitiger Rückkehr .
9.
Leistungsstörungen, Rücktritt:
Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so informiert er unverzüglich
den Vercharterer bzw. den Vertreter des Vercharterers. Gelingt ein
Ersatzcharter, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug evtl.
anfallender Kosten und einer Bearbeitungsgebühr von EURO 150.- rückerstattet.
Andernfalls bleibt dem Vercharterer Anspruch auf die volle Chartergebühr laut
Vertrag oder bei Teilweiser Vercharterung auf den Differenzbetrag. Kann der
Vercharterer das Schiff oder ein wertmäßig gleiches, ähnliches oder besseres
Ersatzschiff nicht oder nicht rechtzeitig zu Verfügung stellen, so kann der
Charterer bei einer Charterdauer von 7 Tagen nach 48 Stunden, bei einer
Charterdauer von über 7 Tagen nach 72 Stunden vom Vertrag zurücktreten. Es
gilt die gleiche verpflichtende Wartezeit für Reparaturen, die während der
Charterwoche anfallen und nicht auf einem Verschulden des Kunden beruhen. Tritt
der Charterer berechtigt vom Vertrag zurück, so hat er Anspruch auf Rückvergütung
der gesamten Chartergebühr bzw. bei Rücktritt während der Charter auf
anteilige Vergütung. Darüber hinausgehende Ansprüche des Charterers sind
ausgeschlossen. Für den Fall des späteren Charterantritts durch Verschulden
des Vercharterers erhält der Charterer die Ausfallszeit rückvergütet und überdies
die Nächtigungskosten ersetzt, sofern eine Nächtigung auf dem gecharterten
Boot oder einem Ersatzboot des Vercharterers nicht möglich ist. Falls Teile der
Ausrüstung einer vorangegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne
daß vor Antritt der neuen Charter entsprechend Ersatz gesorgt werden konnte,
kann der Charterer deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten oder dem Vercharterer
gegenüber Minderung geltend machen, es sei denn, das Schiff würde dadurch in
seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt.
11.
Rückgabe des Schiffes:
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer
zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit, vollgetankt und in
ordnungsgemäßem Zustand. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr
funktionstüchtige Ausrüstungsgegenstände sind dem örtlichen Betreuer bei Rückkunft
anzuzeigen. Ist das Schiff bei Rückgabe nicht vollgetankt, bzw. besteht eine
Fehlmenge und sollte das Tanken durch den Vercharterer erfolgen, so hat der
Charterer neben den Treibstoffkosten ein Entgelt für den Zeitaufwand des
Tankens von EURO 50.- zu leisten. Geleistete Kautionen werden bei
Schadensfreiheit ohne Abzüge nach Beendigung der Charter zurückbezahlt. Bei
Verlust oder Schäden wird die Kaution ganz oder teilweise, je nach
Schadensumfang, bis zur endgültigen Kostenberechnung einbehalten, sofern eine
sofortige Abrechnung nicht möglich ist.
12.
Verlängerung, Verspätung, Rückführung: Das
Schiff muß zur vorgeschriebenen Zeit im festgelegten Rückgabehafen ausgecheckt
sein. Eine Verlängerung der vereinbarten Zeit ist ohne Einwilligung des
Vercharterers nicht möglich. witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die
Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muß das Schiff in
den letzten 24 Stunden vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen
halten Bei Verspätung, auch witterungsbedingt, wird die doppelte Chartergebühr
für die überzogene Zeit fällig. Zuzüglich Schadenersatz bei evtl. Ausfall
der Folgecharter. Sollte der Törn durch Verschulden des Charterers an einem
anderen Platz als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen, so ist der
Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich für
diesen Fall, entweder selbst oder ausreichend qualifiziertet
Besatzungsmitglieder zur Beaufsichtigung des Schiffes, so lange beim Schiff zu
belassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt erst
dann als übergeben, wenn es vom Vercharterer abgenommen ist. Der Charterer trägt
die hierbei entstehenden Kosten.
13.
Haftung des Charterers und des Vercharterers: Bei Verstößen gegen eine Vertragspflicht haftet der Charterer dem
Vercharterer für alle entstehenden Schäden. Soweit der Vercharterer für
Handlungen und Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden
sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von solchen Ansprüchen frei.
Treten während der Charter Verluste oder Schäden des Schiffes oder der Ausrüstung
ein, so trägt - außer bei natürlichem Verschleiß - der Charterer die Kosten
Ersatz und Reparatur, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden,
inklusive der evtl. Folgekosten bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger
Handlungsweise.
Bei
verspäteter oder nicht vollständiger Schadensmeldung kann der
Versicherungsschutz erlöschen und der Charterer wird für den gesamten Schaden
verantwortlich. Der Charterer wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß
Folgeschäden durch Charterentgang nicht durch die Versicherung getragen werden
und daher bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in jedem Fall vom Charterer zu
tragen sind.
Sofern
etwaige Ansprüche des Charterers nicht gleich bei der Schiffsrückgabe mit dem
Vercharterer abgeklärt und geregelt werden konnten, sind diese entweder an den
Vercharterer oder dessen Vertreter schriftlich innerhalb von 14 Tagen zu
richten.
Der
Vercharterer bzw. die Agentur haften nicht bei Krieg, Atomunfällen, Streik,
Aufruhr, Terror, Sabotage, Naturkatastrophen, Verfügungen von Hoher Hand uä.
14.Umbuchungen:
Späterer Umbuchungen bzw. Terminänderungen, sofern überhaupt möglich,
bedingen eine Bearbeitungsgebühr von EURO 100.-
15.
Gerichtsstand, Sonstiges: Für
die Vermittlung des Vertrages vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Split.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam, wird
die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.