Chartervertragsbedingungen:
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Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen der
Charterfirma DARANJI SAILING und dem Charterer unter Vermittlung
der "magreisen.at" Agentur geschlossen.
Zahlung, Rücktritt,
Nichtantritt des Charterers
- Sofern nicht anders im Vertrag
ausgewiesen, ist die Anzahlung des Charterpreises in der
angegebenen Höhe innerhalb von drei Tagen ab Vertragsschluß
fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der
Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu
erfolgen.
- Der Vercharterer kann in
dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen ab Vertragsschluß den
Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der
Vercharterer etwaig gezahlte Beträge unverzüglich (ggf. über die
Agentur) an den Charterer zurückzuzahlen.
- Kann der Charterer die Charter
nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Gelingt eine
Ersatzcharter zu den selben Konditionen, so erhält der Charterer
seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe
von mind. 20 % des Charterpreises zurück. Andernfalls hat der
Vercharterer Anspruch auf den gesamten Charterpreis. Es wird
dem Charterer dringend empfohlen, eine
Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu
übersendet der Vercharterer bzw. die Agentur gerne ein Angebot
entsprechender Versicherungen.
- Zahlt der Charterer nicht
innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom
Vertrag zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von 20 % nur dann zurückzuerstatten, wenn
eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen gelingt.
Pflichten des Vercharterers
- Die gebuchte Yacht wird dem
Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt
übergeben.
- Kann die gebuchte Yacht zu dem
im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden
(z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der
Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige
Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
dem Charterer erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln
behaftet ist.
Der Charterer sichert zu und
verpflichtet sich wie folgt:
- Die Grundsätze der guten
Seemannschaft einzuhalten.
- Die Seemannschaft zu beherrschen
und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu
besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen
Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper
nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder
Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der
vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die
Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu
verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des
Charterers zu stellen.
- Die gesetzlichen Bestimmungen
des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim
Hafenmeister vorzunehmen.
- Die Yacht nicht zu gewerblichen
Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die
Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem
Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen
Güter oder Stoffe zu transportieren.
- Das jeweilige Seegebiet des
Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Vercharterers zu verlassen.
- Keine Veränderungen am Schiff
oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
- Yacht und Ausrüstung pfleglich
zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das
Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über
die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie
z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken
Winden, etc.
- Bei angesagten Windstärken ab 7
Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
- Die Yacht nach Rückkehr in
einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem
Zustand zurück zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und
Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.
- Bei Schäden, Kollisionen und
Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen
unverzüglich (telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu
benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine
Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des
Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.
- Im Falle der Havarie oder
ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine
abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp-
oder Bergungskosten zu treffen.
- Schiffszustand und
Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe
und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner
Unterschrift zu bestätigen.
- Beanstandungen der Yacht
unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im
Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte
Reklamationen werden ausgeschlossen.
- ggf. gesetzlich vorgeschriebene
Charterverträge oder eigene Vertragsformulare des Vercharterers
vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen.
-
gesonderte
Buchungsbedingungen &
verbindliche Charterbedingungen
für das Sportboot VIPER 203
Das Boot wird nur für Tagesfahrten
verchartert, das bedeutet, dass sowohl bei Tagescharter als
auch Wochencharter
die Miete
nur unter der Bedingung,
dass das
Boot jede Nacht in der Marina Punat übernachtet,
möglich ist.
Der
Liegeplatz
in der Marina Punat ist im
Preis
inklusive
!
Reparaturen und Motoren- und
Bilgenüberwachung
- Reparaturen im Wert von über 100
€ bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer.
Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen
für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwenig
wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten
Rechnung zurückerstattet.
- Der Ölstand, der Kühlwasserstand
und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers
laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch
Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall
versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der
Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Kränkung
nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl
bekommt.
Rücktritt des Charterers
oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder
Mängeln
- Wird die Yacht oder zumindest
eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im
Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur
Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 24 Stunden
danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus
diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei
oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 h pro weiterer
Woche.
- Weitergehende Ersatzansprüche
des Charterers, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des
Vercharterers, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht
vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des
anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später
übergeben wurde.
- Schäden an der Yacht und
Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht
beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im
zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt.
Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Haftung des Vercharterers
- Der Vercharterer haftet dem
Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
- Der Vercharterer haftet nicht
für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und
Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials
wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw.
verursacht werden.
- Ansprüche des Charterers infolge
von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder
Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten
während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.
Haftung des Charterers
- Für Handlungen und
Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von
dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den
Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch
von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei.
Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
- Verlässt der Charterer die Yacht
an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem
Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung
der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht
den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit
Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden
zurückgegeben.
- Verspätete Schiffsrückgabe und
durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht
führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
- Es wird darauf hingewiesen, dass
der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu
keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen
Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden
oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine
In-Regreßnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt
insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz
oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige
Folgeschäden.
- Die Bedingungen des
Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind
Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro
Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der
geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der
Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich
zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution
verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung
gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu
ersetzen.Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. Der Abschluss
einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche
Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der
gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit
regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird dringend
empfohlen. Hierzu übersenden Vercharterer / Agentur gerne alle
erforderlichen Unterlagen.
Gemischtes / Nebenabreden /
Auskünfte / salvatorische Klausel
- Eine Verlängerung der
Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich.
Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten
Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der
Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß
gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
- Mündliche Zusagen und
Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den
Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des
Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen,
jedoch ohne Gewähr erteilt.
- Die Unwirksamkeit einzelner
Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen.
Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen
möglichst nahe kommenden wirksame Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares
Recht
Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Agentur ist das
Recht am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtstand am Sitz der
Agentur. Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und
Vercharterer ist das Recht am Sitz des Vercharterers anwendbar und
Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers.
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