Yachtcharter in Kroatien: Führerscheinpflicht: zum Führen von Charterbooten und Charteryachten ist der Boat Skipper B erforderlich


magreisen

MAG Reisen vermittelt die Kurse der

zur Übersichtsseite > Seefahrtsausbildung & Angebote
MAG Seefahrtschule

 



 

 

Führerscheinbestimmungen für Charteryachten in Kroatien



Führerscheinvorschriften für Charteryachten

 Das Führen von Charterbooten und Charteryachten, welche unter kroatischer Flagge segeln müssen,  mit
kroatischen Befähigungszeugnissen ist die Standardregel,
 allerdings wird durch nachfolgende Ausnahmeregelung eine unsichere Gesetzeslage für Inhaber ausländischer Bootsführerscheine entschärft


Laut einem Rundschreiben des  "Ministeriums für See, Verkehr und Infrastruktur"
vom 13.Januar 2009, Information für Öffentlichkeit
ANERKENNUNG VON FREMDEN BOOTSSCHEINEN !

Das Schreiben können Sie im Originaltext bei unserem Partner für Seefahrtsausbildung sehen.

Mit dieser Verordnung wird erstmalig geregelt, dass ausländische Staatsbürger mit staatlichen Bootsführerscheinen,
welche in Ihrem Heimatland anerkannt werden auch Charterboote und Yachten unter kroatischer Flagge zum privaten Gebrauch,
also zu Vergnügungszwecken führen dürfen.

ACHTUNG:
 Die Vorschrift, dass zum Führen von Charteryachten weiterhin der Skipper
 zumindest über eine UKW Seesprechfunkberechtigung verfügen muss bleibt unverändert aufrecht.

 Der ausländische Bootsführerschein MUSS zur Navigation auf See berechtigen,
 Binnenseepatente, Donaupatente, etc. haben KEINE Gültigkeit


Diese Verordnung bezieht sich nur auf das private Führen von Charteryachten zu Sport und Vergnügungszwecke
nicht auf entgeltliches Führen von Charteryachten, also Führen von Charteryachten gegen Entgelt

Nach österreichischen Vorschriften ist das entgeltliche oder kommerzielle Führen von Wasserfahrzeugen
mit dem österreichischen Yachtmaster FB 1,2,3,4 NICHT gestattet.
Eine Liste welche Bootsführerscheine welcher Länder zum privaten Führen von Charteryachten anerkannt werden wird vom Ministerium demnächst veröffentlicht.



Die Schifffahrt ohne gültigen Bootsführerschein zieht die strafrechtliche Verantwortung des
Schiffsführers / Bootsführers / Benutzer des führerscheinpflichtigen Wassersportgerätes
nach sich und
führt im Falle eines Unfalls während der Schifffahrt zum Verlust der Rechte aus der Versicherung .

 


~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

abgelaufene Verordnungen

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


kroatische Führerscheinpflicht für Charteryachten

Laut der Verordnung aus dem Jahr 2008 ist für Fahrten mit Jachten unter kroatischer Flagge (somit auch sämtliche Charteryachten!)
das amtliche kroatische Befähigungszeugnis "Boat Skipper"  (wie von uns angeboten) zwingend vorgeschrieben!
Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Inhaber von Bootspatenten aus der Slowakei und Ungarn, für die es bilaterale Abkommen gibt!
Dies bedeutet, dass Sie nach derzeitiger Rechtslage in Kroatien z.B. mit einem österr. Patent des Fahrtbereichs 2 oder höher,
nur Boote unter österr. Flagge führen dürfen !
Gleiches gilt beispielsweise für den deutschen SBF-See, mit dem nur Schiffe unter deutscher Flagge geführt werden dürfen!

Nach den letzten Meldungen der kroatischen Charterfirmen sind diese durch den Verband der kroatischen Charteryachten bemüht
eine eindeutige Regelung zu erwirken
laut einigen renommierten Charterfirmen werden noch als Übergangslösung für 2009 zum Chartern von kroatischen Charteryachten
auch ausländische Führerscheine anerkannt.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~


Führerscheinvorschriften wurden weiter verschärft !

zum Führen einer Charteryacht oder Charterbootes
unerheblich ob es sich um Motoryachten, Segelyachten, Motorboote oder Segelboote handelt
 ist der Boat Skipper B
Bootsführerschein ohne PS/KW Beschränkung gültig zum Führen von Booten, Yachten bis 30 BRT inkl. UKW Seesprechfunkberechtigung
verbindlich vorgeschrieben.

Laut LK-RIJ & Seefahrtsministerium ist dieses Gesetz gültig seit 2007
nach 2 jähriger Einführungsphase
Kontrollen und Exekution ab 2009 oder 2010 angekündigt


Alle Charterboote müssen in Kroatien unter kroatischer Flagge registriert sein
(> Kabotage Gesetz)
und sind kommerziell genutzte Wasserfahrzeuge
somit ist zum Führen dieser ein entsprechender, den nationalen Vorschriften des Flaggenstaates entsprechendes Befähigungszeugnis vorgeschrieben
eben der
Boat Skipper B

Weiters läuft das Gerücht, dass z.B. Inhaber österr. FB2 (oder höher) auf einen kroatischen Boat Skipper B umschreiben lassen können (ohne Prüfung)
Laut Hafenamt -
Außenstelle des Seefahrtsministeriums der Republik Kroatien ist dies NICHT korrekt
da österreichische Führerscheine laut österreichischem Seefahrtsministerium KEINESFALLS zum Führen kommerziell genutzter Boote berechtigen
und rechtlich nicht der Charterzweck sondern die Zulassung des Wasserfahrzeuges ausschlaggebend ist,
ist diese Aussage des kroatischen Ministeriums
konform mit der Information des österreichischen Seefahrtministeriums.

Informationen laut Hafenamt Rijeka, Außenstelle des Seefahrtsministeriums der Republik Kroatien
per August 2008


Private Yachten und Boote dürfen weiterhin mit den nationalen Befähigungszeugnissen der Eigner geführt werden
soferne diese staatliche Befähigungszeugnisse zum Führen von Wasserfahrzeugen auf See sind.
Soferne die Yacht über Funk verfügt muss der Schiffsführer über eine entsprechende Berechtigung verfügt.



~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

 

 
Startseite MAG Reisen  
Übersicht alle Angebote MAG Seefahrtschule FAQ & Antworten